Schmerzensgeld
Für Schmerzensgeldansprüche gilt der Paragraph §235 Abs. 2 BGB.
- Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch die Möglichkeit abgemachten Umständen gefordert werden.
- Ist wegen einer Verstoß des Menschlichen Menschlichen Körpers, dem Wohlbefinden, der Freiheit oder der sexuellen Selbständigkeit Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.
Die Maßstäbe sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesentlich:
- der Grad des Verschuldens,
- die Gesamtumstände des Falles
- das verletzungsbedingte Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung,
- die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Beschwerden und Leiden,
- die Dauer der Therapie und der Arbeitsunfähigkeit,
- die Absehbarkeit noch dazu Krankheitsverlaufes,
- Fraglichkeit der endgültigen Heilung,
An der Position aufgreifen Schmerzensgeldtabellen.
Dabei gilt wichtig, dass so genannte Bagatellverletzungen beispielhaft Prellungen, eher kleine Schürf- und Platzwunden und sog. Halswirbelschleuder-Syndrome ohne linsensystem (röntgenologisch) nachweisbare Verstoß der körperlichen Substanz nach Sicht vieler Gerichte nicht zum Schmerzensgeldanspruch führen. Dokumentiert wurde diese Sicht auch durch den Bundesgerichtshof.
Es soll nicht derMensch durch Schmerzensgeld honoriert werden, der „gut jammert”.
Besonders bei kleinen Schmerzen, die keine lokale Therapie oder operative Lösungswege fordern, muss man detailverliebt aufs Blatt bringen. Dabei gilt, je öfter Arztbesuche aus Grund der unfallbedingten Verletzung stattfinden und umso weiterhin die medizinisch attestierte Dauer der Berufsunfähigkeit ist, umso höher ist die Vertrauen fürs Schadensersatz.